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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Plakatanschlag

1. Art der Anschlagstellen

Allgemeine Anschlagstellen sind Säulen oder Tafeln, die dem Anschlag jeweils mehrerer Werbungstreibender dienen und aufgrund eines Pachtvertrages mit der zuständigen Gemeinde in der Regel auf öffentlichem Grund und Boden errichtet sind. Ganzstellen sind Werbeflächen (vorzugsweise Säulen), die dem Anschlag jeweils nur eines Werbungstreibenden dienen, in der Regel auf öffentlichem Grund und Boden errichtet sind sowie von dem jeweiligen örtlichen Pächter verwaltet werden. Großflächen sind Tafeln, die dem Anschlag jeweils nur eines Werbungstreibenden dienen und für den Anschlag von 18/1 Bogen (356 cm breit und 252 cm hoch) vorgesehen sind.

2. Plakatformate

Die Plakatformate entsprechen den vom Deutschen Normenausschuss für Papierformate festgelegten Normen (DIN 683). Die Maße werden in der Reihenfolge Breite x Höhe (B x H) angegeben. Das Plakatgrundmaß ist DIN A 1 (59 cm x 84 cm). Alle größeren Plakatformate ergeben sich aus dem Mehrfachen des Grundmaßes. Werden kleinere DIN-Formate angenommen, ist dies in der Preisliste vermerkt.

3. Auftragsannahme

Grundsätzlich wird die Auftragsannahme erst rechtsverbindlich gültig bei schriftlicher Auftragsbestätigung von Seiten der Fa. FRANZ CONSULTING. Die Verantwortung für Form und Inhalt der Anschläge und für die Beachtung aller einschlägigen Vorschriften trägt allein der Auftraggeber. Die FRANZ CONSULTING ist berechtigt, auch bei rechtsverbindlich bestätigten Aufträgen Plakate zurückzuweisen, deren Inhalt nach seinem pflichtgemäßen Ermessen gegen behördliche Bestimmungen, Gesetze oder die guten Sitten verstößt oder deren Anbringung unzumutbar wäre. Ein bestätigter Auftrag kann von Seiten des Auftraggebers kostenfrei bis 60 Tage vor Anschlagbeginn storniert werden. Danach sind alle vereinbarten Kosten vollumfänglich vom Auftraggeber zu leisten.

4. Konkurrenzausschluss

Der Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht zugesichert. Das Anschlagunternehmen bemüht sich, Plakate konkurrierender Produkte nach Maßgabe des verfügbaren Raumes nicht unmittelbar aneinander anzuschlagen.

5. Platzvorschriften

Platzvorschriften können für allgemeine Anschlagstellen nicht angenommen werden. Bei Anschlagstellen Kultursäulen (Aschaffenburg-Zentrum) erfolgt die Plakatierung überlappend. Der Auftraggeber akzeptiert diese Aushangmethode. Tafelstellungen können nur im Rahmen des örtlichen Genehmigungsverfahrens aufgehängt werden.

6. Sonderleistungen

Aufwendungen für gewünschte Aktualisierungs-Sonderleistungen (z.B. Anschlagen, Abdecken oder Aufkleben von Streifen außerhalb des regelmäßigen Klebeganges) werden dem Auftraggeber gesondert berechnet.

7. Laufzeit

Wenn der Auftraggeber die Veränderung oder Unterbrechung eines Anschlags wünscht, wird die Fortsetzung des Anschlags als neuer Auftrag behandelt; eine Verlängerung gilt nicht als Veränderung. Aus betriebstechnischen Gründen behalten wir uns vor, die Plakate einen Arbeitstag früher oder später anzuschlagen und dementsprechend abzudecken.

8. Zahlung

Wenn nicht Vorauszahlung vereinbart ist, sind die Rechnungsbeträge sofort nach Rechnungsstellung zahlbar. Skonto wird von der FRANZ CONSULTING nicht gewährt! Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 1 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie die Einziehungskosten berechnet. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die FRANZ CONSULTING berechtigt, auch während der Laufzeit eines Auftrags die Durchführung weiterer Anschläge ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne das hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen die FRANZ CONSULTING erwachsen. Kann die FRANZ CONSULTING den Anschlag nicht oder nicht fristgemäß durchführen lassen, weil die Plakate nicht oder verspätet angeliefert worden sind, oder unterlässt der Anschlagunternehmer die Durchführung, weil der Auftraggeber die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat, so entbindet das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.

9. Materialanlieferung und -beschaffenheit

Der Auftraggeber hat die zur vollständigen Ausfüllung der bestellten Anschlagfläche notwendige Anzahl von Plakaten einschließlich Ersatzmenge und sonstigem zu klebenden Material kostenfrei und rechtzeitig zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Vorbereitung an die in der Anschlagpreisliste genannte Versandanschrift zu liefern. Es werden ausschließlich Affichen-Plakate für den Outdoorbereich akzeptiert. Andere Plakate bedürfen der schriftlichen Abklärung und des beiderseitigem Einvernehmens. Das Anschlagunternehmen verpflichtet sich, Verspätungen der Plakatlieferungen unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Ist das Plakat- und Papiermaterial für das Nassklebeverfahren ungeeignet (z.B. Leuchtfarbenzusätze, papierfremde Werkstoffkleber oder Kunststoffüberzüge), muss über eine solche Abweichung bei Auftragserteilung eine Vereinbarung getroffen werden. Die Rücksendung nicht verbrachter Plakate erfolgt nur, wenn dies spätestens innerhalb einer Woche nach Anschlagende ausdrücklich verlangt wird. Während dieser Frist nicht zurückgeforderte Plakate gehen entschädigungslos in das Eigentum des Anschlagunternehmens über.

10. Gewährleistung

Die FRANZ CONSULTING gewährleistet die vertragsgemäße Durchführung der Anschläge, insbesondere ordnungsgemäßes Anbringen, Pflegen, Ausbessern, Erneuern beschädigter Anschläge während der vereinbarten Aushangzeit und das Instandhalten, Kennzeichnen der Anschlagstellen sowie das Überkleben abgelaufener Anschläge im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes. Für die Beschädigung und das Überkleben von Plakaten durch Dritte kann keine Haftung übernommen werden. Beeinträchtigungen werden im Rahmen des Möglichen behoben.

11. Ersatzansprüche

Ersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung eines Anschlags müssen während der vereinbarten Laufzeit geltend gemacht werden. Später ist ein glaubhafter Nachweis durch geeignete Beweismittel erforderlich. Die Nichtausführung, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung sowie eine Format- oder Stellenreduzierung von Anschlägen infolge behördlicher Auflage, unaufschiebbarer Terminanschläge oder aus anderen Gründen, die das Anschlagunternehmen nicht zu vertreten hat, bleiben vorbehalten. In allen Fällen wird durch Nachholung der ausgefallenen Tage oder Rückrechnung Ersatz geleistet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Obernburg am Main.

13. Vertragswerk / Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

 

Stand 01/2018

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